Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück. Seit 1. Januar 2013 müssen sie hierfür den Nachweis eines betrieblichen Energiemanagements erbringen.
Um den Spitzenausgleich zu verstehen, lohnt sich ein Rückblick in das Jahr 2000 auf die Klimavereinbarung zwischen der Bunderegierung und der deutschen Wirtschaft: In ihr verzichtete die Bundesregierung auf ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Wirtschaft, solange diese ihre Zusagen zur Treibhausgasreduktion um 35* Prozent bis Ende 2012 erfolgreich umgesetzt und sicherte ihrerseits zu, dass den Unternehmen im Rahmen der Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform im internationalen Vergleich keine Wettbewerbsnachteile entstehen werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Spitzenausgleich als Instrument entwickelt, Mehrbelastungen bei Strom- und Energiesteuern auszugleichen. Im Jahr 2012 nahmen rund 21.000 Unternehmen in der Bundesrepublik diese Regelung in Anspruch.
So funktioniert der Spitzenausgleich.
Bis zu 90 Prozent der Energiesteuer- oder Stromsteuerbelastung können Unternehmen über den Spitzenausgleich rückvergütet bekommen. Hierzu wird die energiebedingte Abgabenbelastung ins Verhätnis zu den Arbeitnehmerkosten gesetzt. Zahlt ein Unternehmen mehr Energie- und Stromsteuern, als Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung seiner Beschäftigten, kann es diese Mehrkosten als Spitzenausgleich zurückerstattet bekommen.
Die gesetzlichen Grundlagen.
Die Rechtsgrundlage für den Spitzenausgleich bilden der §55 Energiesteuergesetz und der §10 Stromsteuergesetz. Die 2012 überarbeiteten Regelungen schreiben seit 1. Januar 2013 ein nach DIN EN ISO 50001, oder alternativ nach EMAS zertifiziertes Energiemanagementsystem als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung vor.
Eine Übergangsregelung gilt allerdings für die Jahre 2013 und 2014: Möchten Unternehmen in diesem Zeitraum den Spitzenausgleich erhalten, müssen sie nachweisen, dass sie im Antragsjahr oder früher mit dem Aufbau eines Energiemanagementsystems begonnen haben.
Ab 2015 gilt die Regelung dann ohne Einschränkungen: Unternehmen müssen im Antragsjahr oder früher die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems abgeschlossen haben. Darüber hinaus dürfen die zu erbringenden Nachweise nicht älter als 12 Monate sein.
Ausgenommen sind von dieser Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Für sie sieht der Gesetzgeber ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an.
Die Durchführungsverordnung zum Spitzenausgleich (SpaEfV).
Die Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen erfolgte im Juli 2013 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in Absprache mit dem Finanz- und dem Bundesumweltministerium in Form der „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)“.
Die Rechtsverordnung benennt ganz konkret die Anforderungen an den Einführungsnachweis und Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, die Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz in KMU und die Befugnisse der zuständigen Überwachungs- und Kontrollstellen. Ein Überblick:
Die Bundesregierung fördert aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ die Zertifizierung von Energiemanagement-systemen in Organisationen, wie auch die Anschaffung erforderlicher Hard- und Software.
Mit der „Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 22. Juli 2013“ ergänzt die Bundesregierung die alternativ bestehenden Instrumente Spitzenausgleich nach §10 Stromsteuergesetz und §55 Energiesteuergesetz sowie die Reduzierung der EEG-Umlage nach §40 EEG. Mit der Administration des Förderprogramms wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.
Was wird gefördert?
Das Programm berücksichtigt vier Fördergegenstände mit jeweils unterschiedlichen Förderbedingungen:
- Die Erstzertifizierung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001.
- Die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings nach den Anforderungen der Förderrichtlinie.
- Den Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensortechnologie für Energiemanagementsysteme.
- Den Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme.
Wie wird gefördert?
Bei der Förderung handelt es sich um einen anteiligen Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben des Unternehmens. Die Höhe der bewilligten Zuwendung beträgt:
- Für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro.
- Für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1.500 Euro.
- für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro.
- Für den Erwerb von Software für Energiemanagemensysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4.000 Euro.
- Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal 20.000 Euro pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten beschränkt.
Wer wird gefördert?
Grundsätzlich antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit ihrem Sitz oder einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung sind in Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie beschrieben.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die die Reduzierung der EEG-Umlage nach §63 ff. EEG in Anspruch nehmen und zum Nachweis einer Zertifizierung verpflichtet waren (Stromverbrauch größer 5 GWh) oder den Spitzenausgleich erhalten haben.
Lediglich kleine und mittlere Unternehmen, die den Spitzenausgleich erhalten haebn, sind für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 antragsberechtigt.
Wie wird die Förderung beantragt?
Förderanträge können seit dem 15.08.2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im elektronischen Antragsverfahren eingereicht werden.
Verpflichtende Vorgaben, wie ein Energiemanagementsystem in einem Betrieb auszusehen hat, gibt es nicht. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob es sich für ein zertifiziertes System mit klar definierten Vorgaben entscheidet oder nicht.
Auch ohne Zertifikat werden erforderliche Maßnahmen entwickelt, realisiert und kontinuierlich überprüft, um gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen einleiten zu können. Eine Zertifizierung des EnMS nach DIN EN ISO 50001 bringt jedoch klare Vorteile. Zum einen wird das Engagement des Unternehmens von unabhängiger Seite bestätigt, zum anderen ist eine Zertifizierung oft Voraussetzung für weitere Handlungsoptionen wie die Befreiung von der EEG-Umlage oder für den Spitzenausgleich. Die Voraussetzungen einer
Zertifizierung bemessen sich nach folgenden Normen:
Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001.
Als internationaler Standard gilt die ISO 50001. Die Norm wurde durch die Internationalen Organisation für Normung (ISO) im Juni 2011 veröffentlicht und ist in Deutschland als DIN EN ISO 50001 am 24. April 2012 in Kraft getreten.
Die DIN EN ISO 50001 regelt abschließend die Anforderungen, die an ein systematisches Energiemanagement gestellt werden und ist Grundlage für dessen Zertifizierung.
Während die Abschnitte 1 bis 3 der DIN EN ISO 50001 den Anwendungsbereich, die rechtlichen Beziehungen zu anderen Normen und Begriffe regeln, definiert der Abschnitt 4 die eigentlichen Anforderungen an ein Energiemanagementsystem.
Energiemanagement nach DIN EN 16001.
Diese Norm wurde zum 24. April 2012 durch die DIN EN ISO 50001 ersetzt.
Als europäische Norm für Energiemanagementsysteme EN 16001 verabschiedet, war die Bundesrepublik maßgeblich an ihrer Entstehung beteiligt und übertrug sie als DIN EN16001:2009 in nationales Recht.
Energiemanagement als Bestandteil von EMAS.
Grundlage für das Umweltmanagementsystem EMAS ist die ISO 14001. Obwohl EMAS einen großen Teil der speziellen Anforderungen abdeckt, erfüllt es nicht automatisch die Voraussetzungen der DIN EN ISO 50001!