Samstag, 13. Dezember 2014

Staatliches Förderprogramm für Energiemanagementsysteme.

Die Bundesregierung fördert aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ die Zertifizierung von Energiemanagement-systemen in Organisationen, wie auch die Anschaffung erforderlicher Hard- und Software.

Mit der „Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 22. Juli 2013“ ergänzt die Bundesregierung die alternativ bestehenden Instrumente Spitzenausgleich nach §10 Stromsteuergesetz und §55 Energiesteuergesetz sowie die Reduzierung der EEG-Umlage nach §40 EEG. Mit der Administration des Förderprogramms wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.

Was wird gefördert?
Das Programm berücksichtigt vier Fördergegenstände mit jeweils unterschiedlichen Förderbedingungen:

  1. Die Erstzertifizierung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001.
  2. Die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings nach den Anforderungen der Förderrichtlinie.
  3. Den Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensortechnologie für Energiemanagementsysteme.
  4. Den Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme.


Wie wird gefördert?
Bei der Förderung handelt es sich um einen anteiligen Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben des Unternehmens.  Die Höhe der bewilligten Zuwendung beträgt:

  1. Für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro.
  2. Für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1.500 Euro.
  3. für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro.
  4. Für den Erwerb von Software für Energiemanagemensysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4.000 Euro.
  5. Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal 20.000 Euro pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten beschränkt.


Wer wird gefördert?
Grundsätzlich antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit ihrem Sitz oder einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung sind in Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie beschrieben.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die die Reduzierung der EEG-Umlage nach §63 ff. EEG in Anspruch nehmen und zum Nachweis einer Zertifizierung verpflichtet waren (Stromverbrauch größer 5 GWh) oder den Spitzenausgleich erhalten haben.

Lediglich kleine und mittlere Unternehmen, die den Spitzenausgleich erhalten haebn, sind für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 antragsberechtigt.

Wie wird die Förderung beantragt?
Förderanträge können seit dem 15.08.2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im elektronischen Antragsverfahren eingereicht werden.

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