Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück. Seit 1. Januar 2013 müssen sie hierfür den Nachweis eines betrieblichen Energiemanagements erbringen.
Um den Spitzenausgleich zu verstehen, lohnt sich ein Rückblick in das Jahr 2000 auf die Klimavereinbarung zwischen der Bunderegierung und der deutschen Wirtschaft: In ihr verzichtete die Bundesregierung auf ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Wirtschaft, solange diese ihre Zusagen zur Treibhausgasreduktion um 35* Prozent bis Ende 2012 erfolgreich umgesetzt und sicherte ihrerseits zu, dass den Unternehmen im Rahmen der Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform im internationalen Vergleich keine Wettbewerbsnachteile entstehen werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Spitzenausgleich als Instrument entwickelt, Mehrbelastungen bei Strom- und Energiesteuern auszugleichen. Im Jahr 2012 nahmen rund 21.000 Unternehmen in der Bundesrepublik diese Regelung in Anspruch.
So funktioniert der Spitzenausgleich.
Bis zu 90 Prozent der Energiesteuer- oder Stromsteuerbelastung können Unternehmen über den Spitzenausgleich rückvergütet bekommen. Hierzu wird die energiebedingte Abgabenbelastung ins Verhätnis zu den Arbeitnehmerkosten gesetzt. Zahlt ein Unternehmen mehr Energie- und Stromsteuern, als Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung seiner Beschäftigten, kann es diese Mehrkosten als Spitzenausgleich zurückerstattet bekommen.
Die gesetzlichen Grundlagen.
Die Rechtsgrundlage für den Spitzenausgleich bilden der §55 Energiesteuergesetz und der §10 Stromsteuergesetz. Die 2012 überarbeiteten Regelungen schreiben seit 1. Januar 2013 ein nach DIN EN ISO 50001, oder alternativ nach EMAS zertifiziertes Energiemanagementsystem als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung vor.
Eine Übergangsregelung gilt allerdings für die Jahre 2013 und 2014: Möchten Unternehmen in diesem Zeitraum den Spitzenausgleich erhalten, müssen sie nachweisen, dass sie im Antragsjahr oder früher mit dem Aufbau eines Energiemanagementsystems begonnen haben.
Ab 2015 gilt die Regelung dann ohne Einschränkungen: Unternehmen müssen im Antragsjahr oder früher die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems abgeschlossen haben. Darüber hinaus dürfen die zu erbringenden Nachweise nicht älter als 12 Monate sein.
Ausgenommen sind von dieser Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Für sie sieht der Gesetzgeber ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an.
Die Durchführungsverordnung zum Spitzenausgleich (SpaEfV).
Die Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen erfolgte im Juli 2013 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in Absprache mit dem Finanz- und dem Bundesumweltministerium in Form der „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)“.
Die Rechtsverordnung benennt ganz konkret die Anforderungen an den Einführungsnachweis und Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, die Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz in KMU und die Befugnisse der zuständigen Überwachungs- und Kontrollstellen. Ein Überblick:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen